Bringen wir ein wenig Klarheit in den Begriff "ambulante Pflege"
Auszug aus Wikipedia zur ambulanten Pflege:
Ambulante Pflege ist die professionelle pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung von pflegebedürftigen Menschen in ihrer häuslichen Umgebung, die durch mobile (ambulante) Pflegedienste erbracht wird.
Pflegesachleistungen der häuslichen Pflege werden – abhängig vom ermittelten Pflegegrad – von der Pflegeversicherung nach SGB XI erstattet.Ambulante Pflege ist die Antwort auf eine Gesellschaft, in der sich das Familienleben verändert hat. Während es in früheren Zeiten üblich war, das die Kinder die Eltern bis zu deren Ende versorgten, ist diese in der heutigen Zeit kaum möglich.
An die Stelle der Kinder ist heute die ambulante Pflege getreten. Also Unternehmen wie die Häusliche Krankenpflege Kerstin Effe. Sie oder Ihre Eltern brauchen Hilfe bei Grundpflege, wir sind für Sie da.
Beim morgendlichen Aufstehen helfen, waschen, anziehen und Frühstück machen sind die häufigsten vorkommenden Leistungen. Im SGB XI sind diese Leistungskomplexe detailliert beschrieben. Es ist sehr genau definiert, welche Handreichungen bei, zum Beispiel, einer kleine Grundpflege erbracht werden dürfen:
An-/Auskleiden, Teilwaschen, Mundpflege und Zahnpflege, Kämmen. Das war es schon. Sie möchten mehr Leistungen? Dann wählen Sie bitte den ungefähr passenden Leistungskomplex aus.
Es geht auch schöner
Zum Glück für Kunden und Pflegedienst gibt es seit einigen Jahren etwas richtig Gutes: Grundpflege nach Zeit! Sie kaufen also keinen, durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen, Leistungskomplex ein, der durch seine Vorgaben sehr einschränkend ist. Sie kaufen eine bestimmte Zeitspanne ein. Und nun wird es wunderbar für Sie.
Die Mindestabrechnungszeit sind 15 Minuten. Ab der 15. Minute wird minutengenau abgerechnet. Ein Beispiel: Sie oder der Angehörige möchte 3 x in der Woche Hilfe beim Duschen. Aus reiner Vorsicht, damit jemand in der Nähe ist und notfalls einen Sturz verhindert. Das ist jetzt ohne Probleme möglich. Sie buchen einfach 20 Minuten Grundpflege nach Zeit ein. Die Pflegekraft kommt und ab dem Moment läuft die Uhr im Hintergrund mit. Das Duschen hat heute wunderbar geklappt, alles lag schon bereit, nach 17 Minuten verlässt die Pflegekraft Ihre Wohnung. Sie, bzw. Ihre Pflegekasse wird dann diese 17 Minuten anstelle der veranschlagten 20 Minuten bezahlen.
Beim nächsten vereinbarten Besuch der Pflegekraft macht Ihnen die Hitze sehr zu schaffen. Sie verzichten auf das Duschen und nutzen die Zeit für einen sozialen Austausch. Auch dafür können Sie nun diese gebuchte Zeit einsetzen. Das war vor der Einführung dieser Regelung sozusagen illegal.
Die Ausnahme
Es gibt da eine Ausnahme: Hauswirtschaftliche Leistungen dürfen ausschließlich über den Leistungskomplex 19 abgerechnet werden. Da gibt es auch keine Ausnahmen. Leistungskomplex 19 umfasst folgendes:
Aufräumen und Reinigung der Wohnung
Trennen und Entsorgung des Abfalls, Spülen Aufräumen, Reinigung des Bades/ der Toilette/ der Küche/ des Wohn- und Schlafbereichs, Staubsaugen/ Nassreinigung, Staubwischen
Vor- und Zubereitung von Mahlzeiten
kalte Mahlzeiten, warme Mahlzeiten, warme Mahlzeiten kochen, Erwärmen einer vorbereiteten Mahlzeit, Zwischenmahlzeit vorbereiten bzw. bereitstellen, Mundgerechte Zubereitung, Anrichten, Tisch decken Aufräumen, Spülen, Trocknen und Einräumen, Reinigung des Arbeitsbereiches
Einkaufen
Erstellen eines Einkaufs-/ Speiseplanes, das Einkaufen von Lebensmitteln und sonstigen notwendigen Bedarfsgegenständen der Hygiene und hauswirtschaftlichen Versorgung, Unterbringung der eingekauften Gegenstände in der Wohnung/ Vorratsschrank, Besorgungen in der Nähe der Wohnung des Pflegebedürftigen (Apotheke, Post, Reinigung), Pflege der Wäsche und Kleidung, Wechseln der Wäsche , Vollständiges Ab- und Beziehen des Bettes, Waschen der Wäsche, Aufhängen der Wäsche, ggf. Ausbessern, Bügeln, Einräumen.
Beheizen der Wohnung
Beschaffung des Heizmaterials und Entsorgung der Verbrennungsrückstände, Heizen der installierten Öfen mit Holz, Kohle und Öl (nicht Zentralheizung)
Im LK 19 wird immer im 10 Minuten Takt abgerechnet. Benötigt die Pflegekraft beispielsweise 12 Minuten für die Leistung, werden 2 x LK 19 in Rechnung gestellt.
Wer mehr Freiheit will, wählt Grundpflege nach Zeit
Diese kurze Aufstellung des LK 19 gibt Ihnen sicher eine Vorstellung davon, wie kompliziert es ist, die für Sie passenden Leistungskomplexe zu wählen. Da gibt es keinen Spielraum für individuelle Anpassungen.
Unsere Empfehlung ist deshalb ganz klar: Grundpflege nach Zeit ist definitiv die allerbeste Wahl!
Ich brauche Hilfe, was nun?
Sie benötigen die Hilfe eines kompetenten Pflegedienst. Dann rufen Sie uns an oder schreiben ein E-Mail. Wir machen dann einen ersten Termin mit Ihnen aus. Zum vereinbarten Termin kommt dann ein Mitarbeiter, in der Regel unsere PDL Carola Schulze, zu Ihnen in die Wohnung und führt ein erstes Gespräch mit Ihnen. Je nachdem, wie Ihre Vorstellungen sind, machen wir Ihnen auf Grund Ihrer Angaben ein für Sie maßgeschneidertes Angebot.
Es werden die zu erbringenden Leistungen festgelegt, der Zeitpunkt der Dienstleistung, wie oft diese stattfinden soll. Des weiteren bekommen Sie von uns Hinweise, welche Hilfsmittel für Sie besonders gut geeignet sind und wie Sie sich Ihren Alltag ein wenig einfacher einrichten können.
Der Pflegevertrag
Nachdem Sie sich für unser Angebot entschieden haben, legen wir Ihnen einen Vertrag zur Unterschrift vor. Erschrecken Sie bitte nicht, auf Grund der gesetzlichen Vorschriften ist er sehr umfangreich geworden. Zusätzlich zum Pflegevertrag sind einige Formulare zur Datenschutzverordnung auszufüllen: “wer darf was” umschreibt es wohl am einfachsten. Dürfen wir Rezepte vom Arzt holen und in die Apotheke bringen? Dürfen wir für Sie einen Termin mit dem Podologen (Fußpflege) machen. All diese Dinge werden in dem Teil der Vertrags abgefragt.
Alle Unterschriften getätigt?
Wenn alle Unterschriften getätigt sind und alles so besprochen ist, wie es Ihren Wünschen entspricht, beginnen wir wie abgesprochen mit unserer Dienstleistung.
Ist jetzt alles in Stein gemeißelt?
Nein. Im Laufe der Zeit ergeben sich Veränderungen. Auf diese gehen wir ein. Sie brauchen, weil es Ihnen besser geht, weniger Leistungen? Dann passen wir den Vertrag an. Genau so geschieht es, wenn Sie mehr Leistungen in Anspruch nehmen wollen. Flexibel wie ein Gummiband.
Sprechen wir über Geld
Damit jemand einen Pflegegrad zugewiesen bekommt, darf ein Antrag auf Begutachtung beim MDK, das ist der medizinische Dienst der Krankenkassen gestellt werden. Da kommt dann ein Mitarbeiter des MDK zum Antragsteller und begutachtet ihn. Je nach Beeinträchtigung wird dann ein Pflegegrad zugewiesen.
Pflegegrade
Erst wenn ein Pflegegrad zugewiesen ist, zahlt die Pflegekasse. Und zwar gestaffelt nach Pflegegrad und, damit auch der pflegende Angehörige bedacht ist, aufgeteilt in Pflegegeld (das bekommt dann z.B. ein Familienangehöriger) und in Pflegesachleistungen (das rechnet der Pflegedienst direkt mit den Pflegekassen ab). Dann gibt es noch die Kombi-Leistung.
Kombileistung funktioniert so: Der eingestufte Pflegebedürftige hat Angehörige, die ihn teilweise versorgen. Zusätzlich kommt der Pflegedienst ins Haus und unterstützt den Angehörigen bei der Pflege. Nun rechnet der Pflegedienst seine Leistungen mit der Pflegekasse ab. Die Summe entspricht 60% der Pflegesachleistung. Nun zahlt die Pflegekasse 40% des Pflegegeldes an den Angehörigen aus.
Als Beispiel: der Pflegebedürftige ist in Pflegegrad 3 eingestuft. Als Pflegesachleistung stehen somit 1432 € je Monat zur Verfügung. Davon rechnet der Pflegedienst 60% =859,20 € mit der Pflegekasse ab. Dem Angehörigen überweist die Pflegekasse dann 40% vom Pflegegeld (573 €) = 229,20 €.
Diese Summen stehen zur Verfügung
*Stand 1.1.2024
Pflegegeld
- Pflegegrad 1 0 €
- Pflegegrad 2 332 €
- Pflegegrad 3 573 €
- Pflegegrad 4 765 €
- Pflegegrad 5 947 €
Pflegesachleistung
- Pflegegrad 1 0 €
- Pflegegrad 2 761 €
- Pflegegrad 3 1432 €
- Pflegegrad 4 1778 €
- Pflegegrad 5 2200 €
Sind diese Summen ausgeschöpft, ist der Leistungsnehmer, also der Pflegebedürftige, der Zahlungspflichtige. In der Praxis geschieht dann folgendes. Der Pflegekasse wird der Höchstbetrag des jeweiligen Pflegegrad in Rechnung gestellt. Zusätzlich wird dem Pflegebedürftigen die jeweilige Zuzahlung in Rechnung gestellt.
Die Pflegeversicherung ist keine Vollkasko-Versicherung.
Beim vdek finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Pflege.